
Geldwäscherechtsreform 2026 und zollrechtliche Materialität.
Das neue Modell der Außenhandelskontrolle Am 27. März 2026 wurde im Amtsblatt der Föderation das

In der mexikanischen Rechts-, Unternehmens- und Notarpraxis ist die Verwendung im Ausland erteilter Vollmachten zur Entfaltung von Rechtswirkungen im nationalen Hoheitsgebiet zunehmend verbreitet. Dies geschieht in einer Vielzahl von Kontexten, einschließlich Immobilientransaktionen, gesellschaftsrechtlichen Handlungen, Gerichtsverfahren und Verwaltungsverfahren. Die zentrale Rechtsfrage liegt in der Regel nicht im Bestehen der Vollmacht selbst, sondern in ihrer Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit gegenüber den mexikanischen Behörden, die von der Einhaltung sowohl des nationalen Rechts als auch der anwendbaren internationalen Instrumente abhängt.
Die Wirksamkeit im Ausland erteilter Vollmachten hängt von der Erfüllung drei grundlegender Voraussetzungen ab:
Die notarielle Urkunde muss den Formvorschriften der Rechtsordnung entsprechen, in der sie errichtet wurde (Ort regiert die Tat), in Übereinstimmung mit den Artikeln 12 und 13 Abschnitt IV des Bundeszivilgesetzbuchs sowie den entsprechenden Bestimmungen der jeweiligen Landesgesetzgebung.
Die Echtheit der notariellen Urkunde muss ordnungsgemäß nachgewiesen werden. In der Regel erfolgt dies durch Legalisation, ein Verfahren, bei dem die zuständigen Behörden sowohl die Unterschrift als auch die amtliche Stellung des beurkundenden Notars bestätigen. Dieses Erfordernis kann jedoch durch internationale Mechanismen ersetzt werden:
Wenn die Vollmacht in einer Fremdsprache abgefasst ist, muss sie gemäß den bundes- oder landesrechtlichen Anforderungen ins Spanische übersetzt werden. Für ihre Einbindung in die notarielle Urkunde muss ein vereidigter bzw. zugelassener Sachverständigenübersetzer vor dem mexikanischen Notar erscheinen und eine offizielle Übersetzung vorlegen, die der entsprechenden notariellen Urkunde beigefügt wird.
Der ausländische Notar muss die Identität, die Geschäftsfähigkeit sowie die Vertretungsbefugnisse des Vollmachtgebers bestätigen. In diesem Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof der Nation (Rechtsprechung: P./J. 13/94) hat festgestellt, dass in Vertragsstaaten des Washingtoner Protokolls erteilte Vollmachten nicht denselben Formvorschriften unterliegen sollten wie inländische Vollmachten.
In der Praxis ist häufig eine Bestätigung oder notarielle Beurkundung vor einem mexikanischen Notar erforderlich. Ebenso muss der Inhalt der Urkunde an die mexikanischen rechtlichen Klassifizierungen von Vollmachten angepasst werden:
Bei rechtlich oder wirtschaftlich besonders bedeutsamen Vorgängen ist es ratsam, die Erstellung der Urkunde zwischen dem ausländischen Notar und einem mexikanischen Notar abzustimmen, um von Beginn an die Einhaltung der in Mexiko geltenden formellen und materiellen Anforderungen sicherzustellen.
Es wird dringend empfohlen, spezialisierte Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass die Urkunde bereits ab dem Zeitpunkt ihrer Errichtung sämtliche Anforderungen der anwendbaren völkerrechtlichen Verträge sowie der mexikanischen Bundes- und Landesgesetzgebung erfüllt.
Wesentliche Punkte
Die neuesten Änderungen von Gesetzen und Vorschriften, nationale und internationale Themen von Interesse sowie aufkommende Trends in der Rechtswelt, die sich unmittelbar auf unsere Mandanten und deren Branchen auswirken.

Das neue Modell der Außenhandelskontrolle Am 27. März 2026 wurde im Amtsblatt der Föderation das

Am 4. Mai 2026 veröffentlichte das Ministerium für Finanzen und öffentliche Kredite im Amtsblatt der Föderation die „Vereinbarung, durch die ...“.

Am vergangenen 02. Juni 2026 wurde im Amtsblatt der Föderation der Erlass veröffentlicht, der Reformen und Ergänzungen vornimmt
UNSERE STANDORTE
Wir verfügen über strategisch gelegene Standorte in den wichtigsten Städten Mexikos, um unseren Mandanten einen besseren und umfassenderen Support zu bieten.